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Sie können sich § 406e StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. 3Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.
(3) 1Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 3§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. 2Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Akteneinsicht | Akteneinsicht | ||||
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f | 1 | (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht | f | 1 | (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht |
2 | vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen | 2 | vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen | ||
3 | wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er | 3 | wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er | ||
4 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten | 4 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten | ||
5 | Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. | 5 | Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. | ||
6 | (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende | 6 | (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende | ||
7 | schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen | 7 | schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen | ||
8 | entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, | 8 | entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, | ||
9 | auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch | 9 | auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch | ||
10 | versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei | 10 | versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei | ||
11 | denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den | 11 | denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den | ||
12 | Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. | 12 | Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. | ||
13 | (3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist | 13 | (3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist | ||
14 | in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen | 14 | in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen | ||
15 | und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden | 15 | und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden | ||
16 | die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme | 16 | die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme | ||
17 | in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz | 17 | in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz | ||
18 | 3 und 4 gilt entsprechend. | 18 | 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
n | n | 19 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten. | ||
19 | (4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden | 20 | (5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden | ||
20 | Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die | 21 | Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die | ||
21 | Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten | 22 | Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten | ||
22 | Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann | 23 | Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann | ||
23 | gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt | 24 | gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt | ||
24 | werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten | 25 | werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten | ||
25 | entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die | 26 | entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die | ||
26 | Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden | 27 | Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden | ||
27 | nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der | 28 | nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der | ||
28 | Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. | 29 | Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. | ||
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