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Sie können sich § 404 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. 2Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) 1Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) 1Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) 1Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2§ 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | Antrag; Prozesskostenhilfe | ||||
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t | 1 | Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | t | 1 | Antrag; Prozesskostenhilfe |
Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | Antrag; Prozesskostenhilfe | ||||
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t | 1 | (1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann | t | 1 | (1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann |
2 | schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der | 2 | schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der | ||
3 | Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt | 3 | Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt | ||
4 | werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen | 4 | werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen | ||
5 | und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der | 5 | und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der | ||
6 | Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. | 6 | Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. | ||
7 | (2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage | 7 | (2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage | ||
8 | im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei | 8 | im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei | ||
9 | Gericht ein. | 9 | Gericht ein. | ||
10 | (3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der | 10 | (3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der | ||
11 | Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der | 11 | Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der | ||
12 | Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner | 12 | Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner | ||
13 | des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. | 13 | des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. | ||
14 | (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. | 14 | (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. | ||
15 | (5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag | 15 | (5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag | ||
16 | Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen | 16 | Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen | ||
17 | Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 | 17 | Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 | ||
18 | Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, | 18 | Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, | ||
19 | der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, | 19 | der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, | ||
20 | der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll | 20 | der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll | ||
21 | dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der | 21 | dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der | ||
22 | Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | 22 | Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
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