(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat,
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ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren
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Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen
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Schaden erlitten haben.
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(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
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der Ehegatte oder der Lebenspartner,
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der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
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die Verwandten in gerader Linie,
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die Geschwister und
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die Unterhaltsberechtigten
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einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt
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oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.
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