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Sie können sich § 222 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 2Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 3§ 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen | Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen | ||||
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3 | Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von | 3 | Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so | ||
4 | ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und | 4 | hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem | ||
5 | Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen | 5 | Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt | ||
6 | und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 | ||||
7 | gilt sinngemäß. | 6 | sinngemäß. | ||
8 | (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur | 7 | (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur | ||
9 | Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem | 8 | Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem | ||
t | 10 | Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder | t | 9 | Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige |
11 | Aufenthaltsort anzugeben. | 10 | Anschrift anzugeben. |
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