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Sie können sich § 200 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. 4In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) 1In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 2Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Inhalt der Anklageschrift | Inhalt der Anklageschrift | ||||
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2 | gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der | 2 | gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der | ||
3 | Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). | 3 | Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). | ||
4 | In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die | 4 | In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die | ||
5 | Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der | 5 | Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der | ||
t | 6 | Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es | t | 6 | Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren |
7 | jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In den Fällen | 7 | Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz | ||
8 | des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des | 8 | 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge | ||
9 | Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht | 9 | benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so | ||
10 | offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- | 10 | ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des | ||
11 | oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. | 11 | Zeugen gilt dies entsprechend. | ||
12 | (2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der | 12 | (2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der | ||
13 | Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim | 13 | Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim | ||
14 | Strafrichter erhoben wird. | 14 | Strafrichter erhoben wird. |
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