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Sie können sich § 168c StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. 3Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.
(2) 1Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 3Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 4§ 241a gilt entsprechend.
(3) 1Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. 2Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) 1Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | ||||
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t | 1 | Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | t | 1 | Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen |
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | ||||
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f | 1 | (1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der | f | 1 | (1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der |
2 | Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen | 2 | Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen | ||
3 | ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder | 3 | ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder | ||
4 | Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache | 4 | Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache | ||
5 | gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. | 5 | gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. | ||
6 | (2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen | 6 | (2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen | ||
7 | ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die | 7 | ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die | ||
8 | Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu | 8 | Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu | ||
9 | geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. | 9 | geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. | ||
10 | Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können | 10 | Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können | ||
11 | zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend. | 11 | zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend. | ||
12 | (3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der | 12 | (3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der | ||
13 | Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck | 13 | Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck | ||
14 | gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß | 14 | gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß | ||
15 | ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde. | 15 | ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde. | ||
16 | (4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so | 16 | (4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so | ||
17 | steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der | 17 | steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der | ||
18 | Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. | 18 | Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. | ||
19 | (5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu | 19 | (5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu | ||
t | 20 | benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den | t | 20 | benachrichtigen. In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die |
21 | Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen | 21 | Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf | ||
22 | Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch. | 22 | die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit | ||
23 | Berechtigten keinen Anspruch. |
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