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Sie können sich § 168b StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.
(3) 1Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. 2Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen | Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen | ||||
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2 | aktenkundig zu machen. | 2 | aktenkundig zu machen. | ||
3 | (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen | 3 | (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen | ||
t | 4 | soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies | t | 4 | soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche |
5 | ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die | 5 | Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des | ||
6 | Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme | 6 | Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers | ||
7 | seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen. | 7 | an der Vernehmung aktenkundig zu machen. | ||
8 | (3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor | 8 | (3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor | ||
9 | seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung | 9 | seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung | ||
10 | vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die | 10 | vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die | ||
11 | Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von | 11 | Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von | ||
12 | ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des | 12 | ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des | ||
13 | Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1. | 13 | Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1. |
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