t | | t | (1) Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Verkehrsraum ohne das Wissen |
| | | der betroffenen Personen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, |
| | | Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch |
| | | erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, |
| | | dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, und die |
| | | Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität |
| | | oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann. Die automatische |
| | | Datenerhebung darf nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen. |
| | | (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen dürfen |
| | | automatisch abgeglichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, |
| | | 1. |
| | | die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihm genutzt werden oder |
| | | 2. |
| | | die auf andere Personen als den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihnen |
| | | genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit |
| | | dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt |
| | | wird, und die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise |
| | | erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. |
| | | Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach der automatischen |
| | | Datenerhebung nach Absatz 1 zu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die |
| | | Übereinstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen und den in |
| | | Satz 1 bezeichneten weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen. Wenn kein |
| | | Treffer vorliegt oder die manuelle Überprüfung den Treffer nicht bestätigt, |
| | | sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu löschen. |
| | | (3) Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergeht |
| | | schriftlich durch die Staatsanwaltschaft. Sie muss das Vorliegen der |
| | | Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und diejenigen Kennzeichen, mit denen |
| | | die automatisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 abgeglichen werden |
| | | sollen, genau bezeichnen. Die örtliche Begrenzung im öffentlichen |
| | | Verkehrsraum (Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anordnung ist zu |
| | | befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch mündlich und durch |
| | | die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des |
| | | Gerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem Fall sind die schriftlichen |
| | | Darlegungen nach den Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnenden |
| | | nachzuholen. |
| | | (4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck |
| | | der Maßnahmen erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden. |