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Sie können sich § 163a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) 1Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. 3Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 5Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) 1Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 4 und § 136a anzuwenden. 3§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Vernehmung des Beschuldigten | Vernehmung des Beschuldigten | ||||
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3 | einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich | 3 | einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich | ||
4 | zu äußern. | 4 | zu äußern. | ||
5 | (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, | 5 | (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, | ||
6 | so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. | 6 | so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. | ||
7 | (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der | 7 | (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der | ||
8 | Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und | 8 | Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und | ||
9 | 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet | 9 | 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet | ||
10 | auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 | 10 | auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 | ||
11 | bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die | 11 | bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die | ||
12 | Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. | 12 | Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. | ||
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14 | Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last | 14 | ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im | ||
15 | gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch | 15 | übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des | ||
16 | Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 4 und § | 16 | Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a | ||
17 | 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger | 17 | anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend. | ||
18 | entsprechend. | 18 | (5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des | ||
19 | (5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes | 19 | Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. | ||
20 | gelten entsprechend. |
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