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Sie können sich § 138d StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) 1Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
(5) 1Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) 1Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | ||||
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t | 1 | Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | t | 1 | Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers |
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | ||||
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f | 1 | (1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung | f | 1 | (1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung |
2 | entschieden. | 2 | entschieden. | ||
3 | (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. | 3 | (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. | ||
4 | Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt | 4 | Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt | ||
5 | werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § | 5 | werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § | ||
6 | 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin | 6 | 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin | ||
7 | zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. | 7 | zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. | ||
8 | (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, | 8 | (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, | ||
9 | wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, | 9 | wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, | ||
10 | daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. | 10 | daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. | ||
11 | (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu | 11 | (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu | ||
12 | hören. Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a | 12 | hören. Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a | ||
t | 13 | Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das | t | 13 | Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt |
14 | Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Verhandlung ist ein | 14 | das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Verhandlung ist ein | ||
15 | Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | 15 | Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | ||
16 | (5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu | 16 | (5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu | ||
17 | verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens | 17 | verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens | ||
18 | binnen einer Woche zu erlassen. | 18 | binnen einer Woche zu erlassen. | ||
19 | (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a | 19 | (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a | ||
20 | genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, | 20 | genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, | ||
21 | ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer | 21 | ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer | ||
22 | steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschließung des | 22 | steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschließung des | ||
23 | Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. | 23 | Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
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