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Sie können sich § 136 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
Erste Vernehmung | Vernehmung | ||||
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n | 1 | (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, | n | 1 | (1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche |
2 | welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht | 2 | Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. | ||
3 | kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, | 3 | Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu | ||
4 | sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und | 4 | der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, | ||
5 | jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden | 5 | auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu | ||
6 | Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung | 6 | befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger | ||
7 | einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, | 7 | befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm | ||
8 | die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende | 8 | erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche | ||
9 | anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu | 9 | Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß | ||
10 | belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und | 10 | er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den | ||
11 | unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers | 11 | Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach | ||
12 | nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu | 12 | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu | ||
13 | Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In | 13 | Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In | ||
14 | geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich | 14 | geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich | ||
15 | äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs | 15 | äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs | ||
16 | hingewiesen werden. | 16 | hingewiesen werden. | ||
17 | (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn | 17 | (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn | ||
18 | vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten | 18 | vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten | ||
19 | sprechenden Tatsachen geltend zu machen. | 19 | sprechenden Tatsachen geltend zu machen. | ||
n | 20 | (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die | n | 20 | (3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung |
21 | Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. | 21 | seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. | ||
22 | (4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet | 22 | (4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet | ||
23 | werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn | 23 | werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und | 25 | dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und | ||
26 | der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der | 26 | der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der | ||
27 | Vernehmung entgegenstehen oder | 27 | Vernehmung entgegenstehen oder | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter | 29 | die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter | ||
30 | eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen | 30 | eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen | ||
31 | Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. | 31 | Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. | ||
32 | § 58a Absatz 2 gilt entsprechend. | 32 | § 58a Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
t | t | 33 | (5) § 58b gilt entsprechend. |
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