f | (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, | f | (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, |
| wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie | | wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie |
| darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu | | darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu |
| erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis | | erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis |
| steht. | | steht. |
| (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen | | (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen |
| 1. | | 1. |
| festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen | | festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen |
| hält, | | hält, |
| 2. | | 2. |
| bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der | | bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der |
| Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder | | Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder |
| 3. | | 3. |
| das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde | | das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde |
| a) | | a) |
| Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder | | Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder |
| fälschen oder | | fälschen oder |
| b) | | b) |
| auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise | | auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise |
| einwirken oder | | einwirken oder |
| c) | | c) |
| andere zu solchem Verhalten veranlassen, | | andere zu solchem Verhalten veranlassen, |
| und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert | | und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert |
| werde (Verdunkelungsgefahr). | | werde (Verdunkelungsgefahr). |
| (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 | | (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 |
| oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, | | oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, |
t | auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b | t | auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, |
| oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben | | 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder |
| eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des | | Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des |
| Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch | | Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch |
| angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. | | angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. |