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Sie können sich § 111k StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 3Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4§ 98 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | ||||
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t | 1 | Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | t | 1 | Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes |
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | ||||
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f | 1 | (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft | f | 1 | (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft |
t | 2 | vollzogen. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in | t | 2 | vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in |
3 | bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des | 3 | § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten | ||
4 | Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die | 4 | Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein | ||
5 | Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des | 5 | Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu | ||
6 | vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes | ||||
7 | bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch | ||||
8 | deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen | ||||
9 | werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die | ||||
10 | Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des | ||||
6 | Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme | 11 | Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt | ||
7 | beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der | 12 | entsprechend. | ||
8 | Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. | ||||
9 | § 98 Absatz 4 gilt entsprechend. | ||||
10 | (2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die | 13 | (2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die | ||
11 | Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des | 14 | Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des | ||
12 | Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für | 15 | Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für | ||
13 | Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut | 16 | Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut | ||
14 | gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend. | 17 | gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
15 | (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des | 18 | (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des | ||
16 | Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des | 19 | Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des | ||
17 | nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. | 20 | nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. |
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