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Sie können sich § 111d StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
(2) 1Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. 2Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. 3Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | ||||
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t | 1 | Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | t | 1 | Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen |
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | ||||
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f | 1 | (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung | f | 1 | (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung |
2 | eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 2 | eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | ||
3 | Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des | 3 | Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des | ||
4 | Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen | 4 | Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen | ||
5 | nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden. | 5 | nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden. | ||
6 | (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen | 6 | (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen | ||
7 | zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden | 7 | zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden | ||
8 | Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der | 8 | Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der | ||
9 | Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen | 9 | Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen | ||
10 | Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens | 10 | Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens | ||
11 | überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der | 11 | überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der | ||
12 | Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt. | 12 | Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt. | ||
t | t | 13 | (3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz | ||
14 | eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch | ||||
15 | tritt an die Stelle des Bargeldes. |
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