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1Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | ||||
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t | 1 | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b | t | 1 | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b |
2 | des Strafgesetzbuches | 2 | des Strafgesetzbuches |
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | ||||
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t | 1 | Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 5 Satz 2 des | t | 1 | Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches |
2 | Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des | 2 | Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 | ||
3 | Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. | 3 | des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des | ||
4 | In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den | 4 | Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten | ||
5 | Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt die | 5 | auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt | ||
6 | Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht | 6 | die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn | ||
7 | das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich | 7 | nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist | ||
8 | zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die | 8 | schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, | ||
9 | Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. | 9 | solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. |
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