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Sie können sich § 110 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) 1Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) 1Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. 2Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien | Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien | ||||
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2 | Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 | 2 | Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 | ||
3 | des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. | 3 | des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. | ||
4 | (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur | 4 | (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur | ||
5 | dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben | 5 | dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben | ||
6 | sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, | 6 | sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, | ||
7 | der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die | 7 | der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die | ||
8 | Staatsanwaltschaft abzuliefern. | 8 | Staatsanwaltschaft abzuliefern. | ||
t | 9 | (3) Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der | t | 9 | (3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von |
10 | elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen | ||||
10 | Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte | 11 | zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte | ||
11 | Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden | 12 | Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen | ||
12 | kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu | 13 | Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der | ||
13 | besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, | 14 | gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von | ||
14 | dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. | 15 | Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden. | ||
16 | (4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, | ||||
17 | gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend. |
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