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Sie können sich § 104 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | ||||
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t | 1 | Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | t | 1 | Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit |
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | ||||
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f | 1 | (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete | f | 1 | (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete |
n | 2 | Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder | n | 2 | Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: |
3 | dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen | 3 | 1. | ||
4 | Gefangenen handelt. | 4 | bei Verfolgung auf frischer Tat, | ||
5 | 2. | ||||
6 | bei Gefahr im Verzug, | ||||
7 | 3. | ||||
8 | wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der | ||||
9 | Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das | ||||
10 | als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die | ||||
11 | Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter | ||||
12 | Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder | ||||
13 | 4. | ||||
14 | zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. | ||||
5 | (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann | 15 | (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann | ||
6 | zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter | 16 | zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter | ||
7 | Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, | 17 | Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, | ||
8 | oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und | 18 | oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und | ||
9 | Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. | 19 | Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. | ||
t | 10 | (3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten | t | 20 | (3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. |
11 | September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem | ||||
12 | Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun | ||||
13 | Uhr abends bis sechs Uhr morgens. |
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