Lade...
Lade...
Sie können sich § 101 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
(5) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) 1Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(7) 1Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 4Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(8) 1Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | t | 1 | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen |
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d | f | 1 | (1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d |
n | 2 | bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden | n | 2 | bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden |
3 | Regelungen. | 3 | Regelungen. | ||
4 | (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ | 4 | (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ | ||
5 | 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der | 5 | 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der | ||
6 | Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn | 6 | Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn | ||
7 | die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. | 7 | die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. | ||
8 | (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben | 8 | (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben | ||
9 | wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine | 9 | wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine | ||
10 | andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. | 10 | andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. | ||
11 | (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle | 11 | (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | 13 | des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | ||
14 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | 14 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, | 16 | des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, | 18 | des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | 20 | des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | des § 100c | 22 | des § 100c | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, | 24 | der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | sonstige überwachte Personen, | 26 | sonstige überwachte Personen, | ||
27 | c) | 27 | c) | ||
28 | Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme | 28 | Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme | ||
29 | innehatten oder bewohnten, | 29 | innehatten oder bewohnten, | ||
30 | 6. | 30 | 6. | ||
31 | des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | 31 | des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | ||
32 | 7. | 32 | 7. | ||
33 | des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen | 33 | des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen | ||
34 | Personen, | 34 | Personen, | ||
35 | 8. | 35 | 8. | ||
36 | des § 100i die Zielperson, | 36 | des § 100i die Zielperson, | ||
37 | 9. | 37 | 9. | ||
38 | des § 110a | 38 | des § 110a | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | die Zielperson, | 40 | die Zielperson, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | die erheblich mitbetroffenen Personen, | 42 | die erheblich mitbetroffenen Personen, | ||
43 | c) | 43 | c) | ||
44 | die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte | 44 | die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte | ||
45 | Ermittler betreten hat, | 45 | Ermittler betreten hat, | ||
46 | 10. | 46 | 10. | ||
47 | des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | 47 | des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | ||
48 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | 48 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | ||
49 | 11. | 49 | 11. | ||
50 | des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten | 50 | des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten | ||
51 | gemeldet worden sind, | 51 | gemeldet worden sind, | ||
52 | 12. | 52 | 12. | ||
t | 53 | des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen | t | 53 | des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, |
54 | 13. | ||||
55 | des § 163g die Zielperson | ||||
54 | zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen | 56 | zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen | ||
55 | Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die | 57 | Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die | ||
56 | Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange | 58 | Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange | ||
57 | einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer | 59 | einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer | ||
58 | in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme | 60 | in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme | ||
59 | nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich | 61 | nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich | ||
60 | betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer | 62 | betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer | ||
61 | Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in | 63 | Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in | ||
62 | Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter | 64 | Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter | ||
63 | Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, | 65 | Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, | ||
64 | des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese | 66 | des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese | ||
65 | oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. | 67 | oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. | ||
66 | (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des | 68 | (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des | ||
67 | Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der | 69 | Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der | ||
68 | persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im | 70 | persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im | ||
69 | Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten | 71 | Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten | ||
70 | Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 | 72 | Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 | ||
71 | zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | 73 | zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | ||
72 | (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht | 74 | (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht | ||
73 | binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere | 75 | binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere | ||
74 | Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die | 76 | Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die | ||
75 | Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der | 77 | Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der | ||
76 | Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung | 78 | Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung | ||
77 | mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht | 79 | mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht | ||
78 | eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen | 80 | eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen | ||
79 | Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit | 81 | Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit | ||
80 | der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und | 82 | der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und | ||
81 | 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate. | 83 | 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate. | ||
82 | (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung | 84 | (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung | ||
83 | der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der | 85 | der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der | ||
84 | zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen | 86 | zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen | ||
85 | können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der | 87 | können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der | ||
86 | Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der | 88 | Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der | ||
87 | Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. | 89 | Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. | ||
88 | Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die | 90 | Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die | ||
89 | öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, | 91 | öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, | ||
90 | entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das | 92 | entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das | ||
91 | Verfahren abschließenden Entscheidung. | 93 | Verfahren abschließenden Entscheidung. | ||
92 | (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur | 94 | (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur | ||
93 | Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme | 95 | Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme | ||
94 | nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung | 96 | nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung | ||
95 | ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige | 97 | ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige | ||
96 | gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten | 98 | gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten | ||
97 | ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet | 99 | ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet | ||
98 | werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken. | 100 | werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.