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Sie können sich § 99 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. 2Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.
Postbeschlagnahme | Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen | ||||
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t | 1 | Postbeschlagnahme | t | 1 | Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen |
Postbeschlagnahme | Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen | ||||
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n | 1 | Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten | n | 1 | (1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten |
2 | Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder | 2 | Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder | ||
3 | Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste | 3 | Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste | ||
4 | erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von | 4 | erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von | ||
5 | Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen | 5 | Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen | ||
6 | zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn | 6 | zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn | ||
7 | bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. | 7 | bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. | ||
t | t | 8 | (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von | ||
9 | Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran | ||||
10 | mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten | ||||
11 | gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft | ||||
12 | umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des | ||||
13 | Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen: | ||||
14 | 1. | ||||
15 | Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von | ||||
16 | denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder | ||||
17 | entgegengenommen haben, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | Art des in Anspruch genommenen Postdienstes, | ||||
20 | 3. | ||||
21 | Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung, | ||||
22 | 4. | ||||
23 | die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen | ||||
24 | Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs- | ||||
25 | Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer, | ||||
26 | 5. | ||||
27 | Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie | ||||
28 | 6. | ||||
29 | Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der | ||||
30 | Postdienstleistung erstellt wurden. | ||||
31 | Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt | ||||
32 | werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf | ||||
33 | rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 | ||||
34 | müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder | ||||
35 | nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden. |
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