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Sie können sich § 95a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot | |||||
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t | t | 1 | Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot |
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot | |||||
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t | t | 1 | (1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines | ||
2 | Gegenstandes, den eine nicht beschuldigte Person im Gewahrsam hat, kann die | ||||
3 | Benachrichtigung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten | ||||
4 | zurückgestellt werden, solange sie den Untersuchungszweck gefährden würde, | ||||
5 | wenn | ||||
6 | 1. | ||||
7 | bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte als Täter | ||||
8 | oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, | ||||
9 | insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen, | ||||
10 | in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat | ||||
11 | vorbereitet hat und | ||||
12 | 2. | ||||
13 | die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | ||||
14 | des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. | ||||
15 | (2) Die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz | ||||
16 | 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Die Zurückstellung ist auf | ||||
17 | höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Anordnung durch | ||||
18 | das Gericht um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die | ||||
19 | Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. | ||||
20 | (3) Wird binnen drei Tagen nach der nichtgerichtlichen Beschlagnahme eines | ||||
21 | Gegenstandes, den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat, die gerichtliche | ||||
22 | Bestätigung der Beschlagnahme sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung | ||||
23 | des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann von einer Belehrung des von | ||||
24 | der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2 Satz 5 | ||||
25 | abgesehen werden. Im Verfahren nach § 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen | ||||
26 | Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Absatz 3) nicht. | ||||
27 | (4) Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benachrichtigung des Beschuldigten | ||||
28 | erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Bei | ||||
29 | der Benachrichtigung ist der Beschuldigte auf die Möglichkeit des | ||||
30 | nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vorgesehene Frist | ||||
31 | hinzuweisen. | ||||
32 | (5) Der Beschuldigte kann bei dem für die Anordnung der Maßnahme | ||||
33 | zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1 bis | ||||
34 | zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung nach Absatz 4 die Überprüfung der | ||||
35 | Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Vollzugs und der | ||||
36 | Zurückstellung der Benachrichtigung beantragen. Gegen die gerichtliche | ||||
37 | Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche | ||||
38 | Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den | ||||
39 | Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden | ||||
40 | Entscheidung. | ||||
41 | (6) Wird die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach | ||||
42 | Absatz 1 angeordnet, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der | ||||
43 | Interessen der Beteiligten im Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der | ||||
44 | Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Beschuldigten und | ||||
45 | Dritten die Beschlagnahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung nach den | ||||
46 | §§ 103 und 110 oder Herausgabeanordnung nach § 95 nicht offenbaren darf. Absatz | ||||
47 | 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr im Verzug auch die | ||||
48 | Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | ||||
49 | Gerichtsverfassungsgesetzes) die Anordnung nach Satz 1 treffen können, wenn | ||||
50 | nach Absatz 3 von der Belehrung abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der | ||||
51 | Beschlagnahme und die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten | ||||
52 | beantragt wird. Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre | ||||
53 | Ermittlungspersonen eine solche Anordnung, ist die gerichtliche Bestätigung | ||||
54 | binnen drei Tagen zu beantragen. | ||||
55 | (7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offenbarungsverbot des Absatzes 6 gilt § | ||||
56 | 95 Absatz 2 entsprechend. |
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