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(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2§ 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 3Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
(3) 1Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 2Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 3Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 4Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | ||||
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t | 1 | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | t | 1 | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton |
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | ||||
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f | 1 | (1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie | f | 1 | (1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie |
2 | soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet | 2 | soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet | ||
3 | werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn | 3 | werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von | 5 | damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von | ||
6 | Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 | 6 | Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 | ||
7 | genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder | 7 | genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen | 9 | zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen | ||
10 | werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. | 10 | werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. | ||
11 | Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände | 11 | Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände | ||
12 | aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die | 12 | aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die | ||
13 | schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die | 13 | schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die | ||
14 | sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt | 14 | sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt | ||
15 | worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton- | 15 | worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton- | ||
16 | Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat. | 16 | Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat. | ||
17 | (2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der | 17 | (2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der | ||
18 | Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der | 18 | Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der | ||
19 | Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, | 19 | Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, | ||
20 | 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht | 20 | 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht | ||
21 | Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien | 21 | Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien | ||
22 | dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die | 22 | dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die | ||
23 | Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der | 23 | Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der | ||
24 | weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die | 24 | weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die | ||
25 | Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der | 25 | Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der | ||
26 | Einwilligung des Zeugen. | 26 | Einwilligung des Zeugen. | ||
27 | (3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung | 27 | (3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung | ||
28 | seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die | 28 | seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die | ||
t | 29 | Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll | t | 29 | Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe |
30 | an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. Wer | 30 | der §§ 147, 406e. Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe | ||
31 | die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem | 31 | der §§ 147, 406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein | ||
32 | Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Das Recht zur | ||||
33 | Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. | ||||
34 | Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. | 32 | Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. |
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