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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger | Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger | ||||
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t | 1 | Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger | t | 1 | Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger |
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger | Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger | ||||
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f | 1 | (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt | f | 1 | (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger | 3 | Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger | ||
4 | anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | 4 | anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft | 6 | Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft | ||
7 | anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | 7 | anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, | 9 | Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, | ||
10 | Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und | 10 | Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und | ||
11 | Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische | 11 | Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische | ||
12 | Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und | 12 | Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und | ||
13 | Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder | 13 | Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder | ||
14 | bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der | 14 | bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der | ||
15 | Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der | 15 | Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der | ||
16 | Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich | 16 | Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich | ||
17 | dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden | 17 | dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden | ||
18 | ist; | 18 | ist; | ||
19 | 3a. | 19 | 3a. | ||
20 | Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 | 20 | Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 | ||
21 | und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser | 21 | und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser | ||
22 | Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | 22 | Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | ||
23 | 3b. | 23 | 3b. | ||
24 | Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer | 24 | Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer | ||
25 | Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung | 25 | Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung | ||
26 | des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was | 26 | des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was | ||
27 | ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | 27 | ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des | 29 | Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des | ||
30 | Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages | 30 | Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages | ||
31 | über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder | 31 | über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder | ||
32 | denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese | 32 | denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese | ||
33 | Tatsachen selbst; | 33 | Tatsachen selbst; | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von | 35 | Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von | ||
36 | Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder | 36 | Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder | ||
37 | Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig | 37 | Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig | ||
38 | mitwirken oder mitgewirkt haben. | 38 | mitwirken oder mitgewirkt haben. | ||
39 | Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die | 39 | Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die | ||
40 | Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des | 40 | Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des | ||
41 | sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit | 41 | sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit | ||
42 | gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst | 42 | gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst | ||
43 | erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. | 43 | erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. | ||
44 | Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und | 44 | Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und | ||
45 | Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete | 45 | Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete | ||
46 | Informations- und Kommunikationsdienste handelt. | 46 | Informations- und Kommunikationsdienste handelt. | ||
47 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht | 47 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht | ||
48 | verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden | 48 | verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden | ||
49 | sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 | 49 | sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 | ||
50 | Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand | 50 | Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand | ||
51 | entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines | 51 | entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines | ||
52 | Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung | 52 | Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen | 54 | eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen | ||
55 | Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | 55 | Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | ||
56 | (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des | 56 | (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des | ||
57 | Strafgesetzbuches), | 57 | Strafgesetzbuches), | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
t | 59 | eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, | t | 59 | eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, |
60 | 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder | 60 | 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im | 62 | eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im | ||
63 | Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, | 63 | Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, | ||
64 | ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | 64 | ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | ||
65 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder | 65 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder | ||
66 | wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die | 66 | wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die | ||
67 | Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder | 67 | Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder | ||
68 | Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder | 68 | Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder | ||
69 | der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten | 69 | der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten | ||
70 | Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. | 70 | Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. |
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