(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden
2
Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter
3
Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen.
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Insbesondere ist zu prüfen,
5
1.
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ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des
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Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
8
2.
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ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der
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Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern
11
und
12
3.
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inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des
14
Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
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Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der
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Straftat zu berücksichtigen.
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(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn
18
betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen
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besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung
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der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der
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Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist.
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