Lade...
Lade...
Sie können sich § 32f StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.
(2) 1Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.
(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.
(4) 1Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.
(5) 1Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
(6) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung | Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung |
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung | Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts | f | 1 | (1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts |
n | 2 | der Akte zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch | n | 2 | der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem |
3 | sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird | ||||
3 | Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein | 4 | Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen | ||
4 | Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten | 5 | gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der | ||
5 | wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der | 6 | elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur | ||
6 | Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der | 7 | übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. | ||
7 | Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, | 8 | Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe | ||
8 | kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch | 9 | entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen | ||
9 | ohne Antrag gewährt werden. | 10 | Form auch ohne Antrag gewährt werden. | ||
10 | (2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch | 11 | (2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch | ||
11 | Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht | 12 | Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht | ||
12 | kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen | 13 | kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen | ||
t | 13 | des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur | t | 14 | des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf |
15 | einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur | ||||
14 | Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger | 16 | Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger | ||
15 | oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur | 17 | oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur | ||
16 | Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. | 18 | Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. | ||
17 | (3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den | 19 | (3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den | ||
18 | Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar. | 20 | Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar. | ||
19 | (4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, | 21 | (4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, | ||
20 | dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen | 22 | dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen | ||
21 | können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch | 23 | können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch | ||
22 | technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen | 24 | technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen | ||
23 | Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden. | 25 | Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden. | ||
24 | (5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, | 26 | (5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, | ||
25 | Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden | 27 | Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden | ||
26 | sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu | 28 | sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu | ||
27 | verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz | 29 | verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz | ||
28 | 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck | 30 | 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck | ||
29 | verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke | 31 | verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke | ||
30 | dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht | 32 | dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht | ||
31 | gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind | 33 | gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind | ||
32 | auf die Zweckbindung hinzuweisen. | 34 | auf die Zweckbindung hinzuweisen. | ||
33 | (6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 35 | (6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
34 | Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. | 36 | Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. | ||
35 | Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 37 | Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
36 | Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | 38 | Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.