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Sie können sich § 32e StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.
(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.
(3) 1Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 3Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.
(4) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. 3Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.
(5) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | ||||
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t | 1 | Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | t | 1 | Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken |
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | ||||
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f | 1 | (1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt | f | 1 | (1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt |
2 | wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. | 2 | wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. | ||
3 | Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die | 3 | Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die | ||
4 | entsprechende Form übertragen werden. | 4 | entsprechende Form übertragen werden. | ||
5 | (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass | 5 | (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass | ||
6 | das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich | 6 | das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich | ||
7 | übereinstimmt. | 7 | übereinstimmt. | ||
8 | (3) Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in | 8 | (3) Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in | ||
9 | ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu | 9 | ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu | ||
10 | versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche | 10 | versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche | ||
n | 11 | und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Ersetzt das elektronische | n | 11 | und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den |
12 | Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes | 12 | verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes | ||
13 | strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der | 13 | staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist | ||
14 | der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des | ||||
15 | Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei | ||||
14 | Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des | 16 | der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur | ||
15 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Bei der Übertragung eines | 17 | versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten | ||
16 | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem | 18 | elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches | ||
17 | sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist | 19 | Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments | ||
18 | in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und | 20 | erbracht hat. | ||
19 | Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat. | ||||
20 | (4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, | 21 | (4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, | ||
21 | müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung | 22 | müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung | ||
t | 22 | mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. Sie | t | 23 | mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. Ist das |
23 | dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung | 24 | Verfahren abgeschlossen oder ist Verjährung eingetreten, dürfen | ||
24 | eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. Ist das Verfahren | 25 | Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens | ||
25 | abgeschlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel | 26 | bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden | ||
26 | sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des | ||||
27 | Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden. | 27 | Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden. | ||
28 | (5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, | 28 | (5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, | ||
29 | können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke | 29 | können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke | ||
30 | besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die | 30 | besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die | ||
31 | Akten einzusehen. | 31 | Akten einzusehen. |
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