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Vertretung des Einziehungsbeteiligten | Vertretung des Einziehungsbeteiligten | ||||
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t | 1 | Vertretung des Einziehungsbeteiligten | t | 1 | Vertretung des Einziehungsbeteiligten |
Vertretung des Einziehungsbeteiligten | Vertretung des Einziehungsbeteiligten | ||||
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f | 1 | (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch | f | 1 | (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch |
2 | einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. | 2 | einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. | ||
3 | Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis | 3 | Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis | ||
4 | 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. | 4 | 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. | ||
5 | (2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von | 5 | (2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von | ||
6 | Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder | 6 | Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder | ||
7 | Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines | 7 | Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines | ||
8 | Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der | 8 | Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der | ||
t | 9 | Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. § 140 Absatz | t | 9 | Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Dem Antrag |
10 | 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 10 | eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu | ||
11 | entsprechen. | ||||
11 | (3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend. | 12 | (3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend. |
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