f | (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch | f | (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch |
| einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. | | einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. |
| Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis | | Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis |
| 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. | | 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. |
| (2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von | | (2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von |
| Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder | | Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder |
| Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines | | Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines |
| Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der | | Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der |
t | Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. § 140 Absatz | t | Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Dem Antrag |
| 2 Satz 2 gilt entsprechend. | | eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu |
| | | entsprechen. |
| (3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend. | | (3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend. |