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Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten | Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten | ||||
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t | 1 | Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten | t | 1 | Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten |
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten | Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten | ||||
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f | 1 | (1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor | f | 1 | (1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor |
2 | Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines | 2 | Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines | ||
3 | Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten | 3 | Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten | ||
4 | lassen. Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn | 4 | lassen. Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn | ||
5 | sie als Zeugen vernommen werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person | 5 | sie als Zeugen vernommen werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person | ||
6 | nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach | 6 | nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach | ||
7 | Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist | 7 | Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist | ||
8 | unanfechtbar. | 8 | unanfechtbar. | ||
9 | (2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der | 9 | (2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der | ||
10 | Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist vom | 10 | Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist vom | ||
11 | Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht | 11 | Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht | ||
12 | angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten bei | 12 | angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten bei | ||
13 | richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins | 13 | richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins | ||
14 | entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des | 14 | entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des | ||
15 | Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. Nach richterlichen | 15 | Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. Nach richterlichen | ||
16 | Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären | 16 | Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären | ||
17 | oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur | 17 | oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur | ||
18 | Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a | 18 | Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a | ||
19 | gilt entsprechend. | 19 | gilt entsprechend. | ||
20 | (3) § 397a gilt entsprechend für | 20 | (3) § 397a gilt entsprechend für | ||
21 | 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und | 21 | 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und | ||
22 | 2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines | 22 | 2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines | ||
23 | Rechtsanwalts. | 23 | Rechtsanwalts. | ||
24 | Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. | 24 | Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. | ||
25 | (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann | 25 | (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann | ||
26 | in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand | 26 | in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand | ||
27 | bestellt werden, wenn | 27 | bestellt werden, wenn | ||
28 | 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist, | 28 | 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist, | ||
29 | 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und | 29 | 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und | ||
30 | 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige | 30 | 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige | ||
31 | Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist. | 31 | Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist. | ||
t | 32 | Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. Die Bestellung | t | 32 | Für die Bestellung gelten § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 162 entsprechend. |
33 | endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag | 33 | Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden | ||
34 | auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von | 34 | Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die | ||
35 | Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. | 35 | Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. |
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