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Psychosoziale Prozessbegleitung | Psychosoziale Prozessbegleitung | ||||
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t | 1 | Psychosoziale Prozessbegleitung | t | 1 | Psychosoziale Prozessbegleitung |
Psychosoziale Prozessbegleitung | Psychosoziale Prozessbegleitung | ||||
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f | 1 | (1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters | f | 1 | (1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters |
2 | bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei | 2 | bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei | ||
3 | Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem | 3 | Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem | ||
4 | Verletzten anwesend zu sein. | 4 | Verletzten anwesend zu sein. | ||
5 | (2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die | 5 | (2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die | ||
6 | Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen | 6 | Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen | ||
7 | Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale | 7 | Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale | ||
8 | Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, | 8 | Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, | ||
9 | 2529) in der jeweils geltenden Fassung. | 9 | 2529) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
10 | (3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen | 10 | (3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen | ||
11 | ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter | 11 | ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter | ||
12 | beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten | 12 | beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten | ||
13 | Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer | 13 | Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer | ||
14 | Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit | 14 | Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit | ||
15 | des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten | 15 | des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten | ||
t | 16 | kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 1 entsprechend. Im | t | 16 | kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. |
17 | Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. | 17 | Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. | ||
18 | (4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die | 18 | (4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die | ||
19 | Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies | 19 | Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies | ||
20 | den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die | 20 | den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die | ||
21 | Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe | 21 | Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe | ||
22 | einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. | 22 | einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. |
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