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Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | ||||
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t | 1 | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | t | 1 | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe |
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | ||||
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f | 1 | (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu | f | 1 | (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu |
2 | bestellen, wenn er | 2 | bestellen, wenn er | ||
3 | 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des | 3 | 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des | ||
4 | Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach | 4 | Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach | ||
5 | § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist, | 5 | § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist, | ||
6 | 2. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der | 6 | 2. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der | ||
7 | Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder | 7 | Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder | ||
8 | ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des | 8 | ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des | ||
9 | Strafgesetzbuches zugrunde liegt, | 9 | Strafgesetzbuches zugrunde liegt, | ||
10 | 3. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des | 10 | 3. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des | ||
11 | Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat | 11 | Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat | ||
12 | Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, | 12 | Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, | ||
13 | 4. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, | 13 | 4. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, | ||
14 | 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu | 14 | 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu | ||
15 | schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich | 15 | schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich | ||
16 | führen wird, | 16 | führen wird, | ||
17 | 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 | 17 | 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 | ||
18 | des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr | 18 | des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr | ||
19 | noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend | 19 | noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend | ||
20 | wahrnehmen kann oder | 20 | wahrnehmen kann oder | ||
21 | 6. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, | 21 | 6. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, | ||
22 | 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a | 22 | 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a | ||
23 | des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr | 23 | des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr | ||
24 | noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend | 24 | noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend | ||
25 | wahrnehmen kann. | 25 | wahrnehmen kann. | ||
26 | (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so | 26 | (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so | ||
27 | ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag | 27 | ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag | ||
28 | Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen | 28 | Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen | ||
29 | Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht | 29 | Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht | ||
30 | ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 | 30 | ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 | ||
31 | Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der | 31 | Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der | ||
32 | Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. | 32 | Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. | ||
33 | (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des | 33 | (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des | ||
34 | Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § | 34 | Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § | ||
t | 35 | 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe | t | 35 | 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der |
36 | entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. | 36 | Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten | ||
37 | Gerichts. |
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