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Zulässigkeit | Zulässigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder | f | 1 | (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder |
2 | im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des | 2 | im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des | ||
3 | Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder | 3 | Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder | ||
4 | ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer | 4 | ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer | ||
5 | Anfechtung entzieht. | 5 | Anfechtung entzieht. | ||
6 | (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse | 6 | (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse | ||
7 | und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben. | 7 | und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben. | ||
8 | (3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die | 8 | (3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die | ||
9 | Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro | 9 | Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro | ||
10 | übersteigt. | 10 | übersteigt. | ||
11 | (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine | 11 | (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine | ||
12 | Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der | 12 | Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der | ||
13 | Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten | 13 | Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten | ||
14 | Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse | 14 | Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse | ||
15 | und Verfügungen, welche | 15 | und Verfügungen, welche | ||
16 | 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, | 16 | 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, | ||
n | n | 17 | Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, | ||
17 | Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 | 18 | Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten | ||
18 | bezeichneten Maßnahmen betreffen, | 19 | Maßnahmen betreffen, | ||
19 | 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines | 20 | 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines | ||
20 | Verfahrenshindernisses einstellen, | 21 | Verfahrenshindernisses einstellen, | ||
21 | 3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder | 22 | 3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder | ||
22 | die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, | 23 | die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, | ||
23 | 4. die Akteneinsicht betreffen oder | 24 | 4. die Akteneinsicht betreffen oder | ||
24 | 5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die | 25 | 5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die | ||
25 | Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung | 26 | Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung | ||
26 | vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des | 27 | vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des | ||
27 | Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des | 28 | Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des | ||
28 | Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach | 29 | Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach | ||
29 | den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen; | 30 | den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen; | ||
30 | § 138d Abs. 6 bleibt unberührt. | 31 | § 138d Abs. 6 bleibt unberührt. | ||
31 | (5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des | 32 | (5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des | ||
32 | Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie | 33 | Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie | ||
t | 33 | die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder | t | 34 | die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines |
35 | Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die | ||||
34 | die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen. | 36 | in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen. |
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