Lade...
Lade...
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers | Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers | t | 1 | Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers |
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers | Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der | f | 1 | (1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der |
2 | Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder | 2 | Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder | ||
3 | sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem | 3 | sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem | ||
4 | Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann | 4 | Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann | ||
5 | jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. | 5 | jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. | ||
t | 6 | (2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der | t | 6 | (2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung |
7 | Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung | 7 | bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. | ||
8 | beschließen. | ||||
9 | (3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der | 8 | (3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der | ||
10 | Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung | 9 | Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung | ||
11 | zu unterbrechen oder auszusetzen. | 10 | zu unterbrechen oder auszusetzen. | ||
12 | (4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so | 11 | (4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so | ||
13 | sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. | 12 | sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.