(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu
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seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei
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Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der
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zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder
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Schwierigkeit, erforderlich ist.
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(2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald
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seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr
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erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.
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