(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem
2
gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
2
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens
3
nach den §§ 423 oder 460.
4
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger
5
Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt
6
dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der
7
Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in
8
den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b
9
Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der
10
Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der
11
Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4
12
soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der
13
Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
14
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.