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Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung | Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung | t | 1 | Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung |
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung | Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung | ||||
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f | 1 | (1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. | f | 1 | (1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. |
2 | Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt | 2 | Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt | ||
3 | geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so | 3 | geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so | ||
4 | entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines | 4 | entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines | ||
5 | Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein | 5 | Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein | ||
6 | anderer Senat. | 6 | anderer Senat. | ||
7 | (2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der | 7 | (2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der | ||
8 | öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage | 8 | öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage | ||
9 | des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der | 9 | des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der | ||
10 | Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder | 10 | Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder | ||
11 | von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger | 11 | von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger | ||
12 | ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine | 12 | ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine | ||
13 | Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des | 13 | Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des | ||
14 | Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Dieser | 14 | Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Dieser | ||
15 | kann sich im Verfahren äußern. | 15 | kann sich im Verfahren äußern. | ||
16 | (3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die | 16 | (3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die | ||
17 | Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach | 17 | Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach | ||
18 | Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen | 18 | Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen | ||
19 | dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. | 19 | dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. | ||
20 | Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des | 20 | Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des | ||
21 | Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die | 21 | Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die | ||
22 | Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch | 22 | Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch | ||
23 | unanfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur | 23 | unanfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur | ||
24 | Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu | 24 | Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu | ||
t | 25 | bestellen. § 142 gilt entsprechend. | t | 25 | bestellen. § 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. |
26 | (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 | 26 | (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 | ||
27 | während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die | 27 | während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die | ||
28 | Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige | 28 | Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige | ||
29 | Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu | 29 | Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu | ||
30 | dreißig Tagen unterbrochen werden. | 30 | dreißig Tagen unterbrochen werden. | ||
31 | (5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des | 31 | (5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des | ||
32 | Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz | 32 | Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz | ||
33 | 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur | 33 | 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur | ||
34 | Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht | 34 | Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht | ||
35 | das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die | 35 | das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die | ||
36 | Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die | 36 | Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die | ||
37 | Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der | 37 | Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der | ||
38 | Ausschließung gleich. | 38 | Ausschließung gleich. | ||
39 | (6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen | 39 | (6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen | ||
40 | worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt | 40 | worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt | ||
41 | werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren | 41 | werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren | ||
42 | anhängig ist. | 42 | anhängig ist. |
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