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Erste Vernehmung | Erste Vernehmung | ||||
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f | 1 | (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche | f | 1 | (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche |
2 | Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. | 2 | Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. | ||
3 | Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der | 3 | Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der | ||
4 | Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch | 4 | Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch | ||
5 | schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu | 5 | schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu | ||
6 | befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger | 6 | befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger | ||
7 | befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm | 7 | befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm | ||
8 | erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche | 8 | erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche | ||
9 | Notdienste ist dabei hinzuweisen.Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu | 9 | Notdienste ist dabei hinzuweisen.Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu | ||
10 | seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den | 10 | seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den | ||
t | 11 | Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers | t | 11 | Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach |
12 | nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann; zu Letzterem ist er | 12 | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu | ||
13 | dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der | 13 | Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In | ||
14 | Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die | 14 | geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich | ||
15 | Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. | 15 | äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs | ||
16 | hingewiesen werden. | ||||
16 | (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn | 17 | (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn | ||
17 | vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten | 18 | vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten | ||
18 | sprechenden Tatsachen geltend zu machen. | 19 | sprechenden Tatsachen geltend zu machen. | ||
19 | (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die | 20 | (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die | ||
20 | Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. | 21 | Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
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