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Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | ||||
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t | 1 | Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | t | 1 | Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung |
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | ||||
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f | 1 | (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft | f | 1 | (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft |
2 | sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen. | 2 | sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen. | ||
3 | (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er | 3 | (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er | ||
4 | auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung | 4 | auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung | ||
5 | weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu | 5 | weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu | ||
6 | beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht kann anordnen, dass unter | 6 | beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht kann anordnen, dass unter | ||
7 | den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise | 7 | den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise | ||
8 | erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht | 8 | erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht | ||
9 | aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich | 9 | aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich | ||
10 | der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der | 10 | der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der | ||
11 | Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 | 11 | Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 | ||
12 | verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. | 12 | verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. | ||
t | 13 | In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu | t | ||
14 | bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145 gelten | ||||
15 | entsprechend. | ||||
16 | (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. | 13 | (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. | ||
17 | Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung | 14 | Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung | ||
18 | ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | 15 | ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | ||
19 | (4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. | 16 | (4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. | ||
20 | Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche | 17 | Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche | ||
21 | zu erlassen. | 18 | zu erlassen. |
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