f | (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für | f | (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für |
| ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine | | ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine |
| schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche | | schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche |
| Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche | | Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche |
| Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in | | Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in |
| zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, | | zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, |
| dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. | | dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. |
| (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, | | (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, |
| dass er | | dass er |
| 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht | | 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht |
| vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu | | vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu |
| entscheiden hat, | | entscheiden hat, |
| 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache | | 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache |
| auszusagen, | | auszusagen, |
| 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, | | 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, |
| 4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden | | 4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden |
| Verteidiger befragen kann, | | Verteidiger befragen kann, |
t | 5. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers | t | 5. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach |
| nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann, | | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann, |
| 6. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner | | 6. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner |
| Wahl zu verlangen, | | Wahl zu verlangen, |
| 7. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, | | 7. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, |
| soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, | | soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, |
| 8. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und | | 8. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und |
| unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen | | unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen |
| Verteidiger hat, und | | Verteidiger hat, und |
| 9. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den | | 9. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den |
| zuständigen Richter | | zuständigen Richter |
| 1. eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ | | 1. eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ |
| 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) | | 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) |
| beantragen kann, | | beantragen kann, |
| 2. bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach | | 2. bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach |
| § 119 Absatz 5 beantragen kann und | | § 119 Absatz 5 beantragen kann und |
| 3. gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im | | 3. gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im |
| Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 | | Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 |
| beantragen kann. | | beantragen kann. |
| Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 | | Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 |
| hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend | | hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend |
| mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm | | mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm |
| verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 | | verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 |
| Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren | | Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren |
| die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers | | die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers |
| beanspruchen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu | | beanspruchen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu |
| belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines | | belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines |
| Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. | | Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. |