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Belehrung des verhafteten Beschuldigten | Belehrung des verhafteten Beschuldigten | ||||
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t | 1 | Belehrung des verhafteten Beschuldigten | t | 1 | Belehrung des verhafteten Beschuldigten |
Belehrung des verhafteten Beschuldigten | Belehrung des verhafteten Beschuldigten | ||||
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f | 1 | (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für | f | 1 | (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für |
2 | ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine | 2 | ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine | ||
3 | schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche | 3 | schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche | ||
4 | Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche | 4 | Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche | ||
5 | Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in | 5 | Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in | ||
6 | zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, | 6 | zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, | ||
7 | dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. | 7 | dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. | ||
8 | (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, | 8 | (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, | ||
9 | dass er | 9 | dass er | ||
10 | 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht | 10 | 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht | ||
11 | vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu | 11 | vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu | ||
12 | entscheiden hat, | 12 | entscheiden hat, | ||
13 | 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache | 13 | 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache | ||
14 | auszusagen, | 14 | auszusagen, | ||
15 | 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, | 15 | 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, | ||
16 | 4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden | 16 | 4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden | ||
17 | Verteidiger befragen kann, | 17 | Verteidiger befragen kann, | ||
t | 18 | 5. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers | t | 18 | 5. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach |
19 | nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann, | 19 | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann, | ||
20 | 6. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner | 20 | 6. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner | ||
21 | Wahl zu verlangen, | 21 | Wahl zu verlangen, | ||
22 | 7. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, | 22 | 7. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, | ||
23 | soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, | 23 | soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, | ||
24 | 8. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und | 24 | 8. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und | ||
25 | unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen | 25 | unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen | ||
26 | Verteidiger hat, und | 26 | Verteidiger hat, und | ||
27 | 9. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den | 27 | 9. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den | ||
28 | zuständigen Richter | 28 | zuständigen Richter | ||
29 | 1. eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ | 29 | 1. eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ | ||
30 | 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) | 30 | 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) | ||
31 | beantragen kann, | 31 | beantragen kann, | ||
32 | 2. bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach | 32 | 2. bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach | ||
33 | § 119 Absatz 5 beantragen kann und | 33 | § 119 Absatz 5 beantragen kann und | ||
34 | 3. gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im | 34 | 3. gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im | ||
35 | Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 | 35 | Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 | ||
36 | beantragen kann. | 36 | beantragen kann. | ||
37 | Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 | 37 | Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 | ||
38 | hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend | 38 | hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend | ||
39 | mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm | 39 | mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm | ||
40 | verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 | 40 | verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 | ||
41 | Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren | 41 | Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren | ||
42 | die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers | 42 | die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers | ||
43 | beanspruchen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu | 43 | beanspruchen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu | ||
44 | belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines | 44 | belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines | ||
45 | Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. | 45 | Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. |
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