hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er
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darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines
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Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1
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beantragen kann.
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