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Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft | Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft | ||||
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t | 1 | Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft | t | 1 | Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft |
Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft | Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft | ||||
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f | 1 | (1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen | f | 1 | (1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen |
2 | Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften | 2 | Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften | ||
3 | genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von | 3 | genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von | ||
4 | freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in | 4 | freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in | ||
5 | Strafsachen erforderlich ist. § 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3 gelten | 5 | Strafsachen erforderlich ist. § 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3 gelten | ||
t | 6 | entsprechend. Bewährungshelfer dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, | t | 6 | entsprechend. Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen |
7 | die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und | 7 | personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an | ||
8 | Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der | 8 | die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese | ||
9 | Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und | 9 | Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der | ||
10 | Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind. | 10 | Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, | ||
11 | erforderlich sind; das Gleiche gilt für Mitteilungen an | ||||
12 | Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Nummer 1 | ||||
13 | oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind. | ||||
11 | (2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, | 14 | (2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, | ||
12 | Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes | 15 | Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes | ||
13 | Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. | 16 | Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. | ||
14 | Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 | 17 | Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 | ||
15 | sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung | 18 | sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung | ||
16 | personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben. | 19 | personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben. | ||
17 | (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | 20 | (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | ||
18 | übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, | 21 | übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, | ||
19 | trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle | 22 | trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle | ||
20 | nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, | 23 | nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, | ||
21 | es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der | 24 | es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der | ||
22 | Zulässigkeit der Übermittlung besteht. | 25 | Zulässigkeit der Übermittlung besteht. | ||
23 | (4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für | 26 | (4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für | ||
24 | wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend. | 27 | wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend. | ||
25 | (5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus | 28 | (5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus | ||
26 | einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt. | 29 | einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt. | ||
27 | (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie | 30 | (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie | ||
28 | übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, | 31 | übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, | ||
29 | soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. | 32 | soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. |
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