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Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke | Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke | ||||
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t | 1 | Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke | t | 1 | Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke |
Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke | Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke | ||||
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f | 1 | (1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze | f | 1 | (1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze |
2 | personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten | 2 | personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten | ||
3 | Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden | 3 | Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden | ||
4 | personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht | 4 | personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht | ||
t | 5 | gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer | t | 5 | gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und |
6 | erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes | 6 | Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein | ||
7 | Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 | 7 | bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch | ||
8 | genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in | 8 | die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 | ||
9 | den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte | 9 | gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz | ||
10 | tätig wird. | 10 | privater Rechte tätig wird. | ||
11 | (2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder | 11 | (2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder | ||
12 | entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | 12 | entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | ||
13 | (3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten | 13 | (3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten | ||
14 | nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 | 14 | nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||
15 | entsprechend. | 15 | entsprechend. |
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