f | (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten | f | (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten |
| die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ | | die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ |
| 251, 252, 253 und 255 entsprechend. | | 251, 252, 253 und 255 entsprechend. |
| (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 | | (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 |
| bis 184j des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des | | bis 184j des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des |
| Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des | | Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des |
| Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach | | Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach |
| den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen | | den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen |
| unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren | | unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren |
| richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein | | richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein |
t | Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Dies gilt auch für | t | Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, |
| Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter | | dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet |
| | | worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der |
| | | Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung |
| | | widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser |
| | | Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte |
| | | einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des |
| 18 Jahre alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die | | Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die |
| schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die | | schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die |
| Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig. | | Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig. |