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Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | ||||
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t | 1 | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | t | 1 | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung |
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten | f | 1 | (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten |
2 | die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ | 2 | die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ | ||
3 | 251, 252, 253 und 255 entsprechend. | 3 | 251, 252, 253 und 255 entsprechend. | ||
4 | (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 | 4 | (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 | ||
5 | bis 184j des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des | 5 | bis 184j des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des | ||
6 | Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des | 6 | Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des | ||
7 | Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach | 7 | Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach | ||
8 | den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen | 8 | den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen | ||
9 | unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren | 9 | unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren | ||
10 | richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein | 10 | richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein | ||
t | 11 | Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Dies gilt auch für | t | 11 | Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, |
12 | Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter | 12 | dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet | ||
13 | worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der | ||||
14 | Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung | ||||
15 | widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser | ||||
16 | Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte | ||||
17 | einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des | ||||
13 | 18 Jahre alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die | 18 | Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die | ||
14 | schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die | 19 | schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die | ||
15 | Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig. | 20 | Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig. |
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