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Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel | Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel | ||||
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t | 1 | Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel | t | 1 | Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel |
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel | Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel | ||||
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f | 1 | (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch | f | 1 | (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch |
2 | erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 | 2 | erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 | ||
3 | Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel | 3 | Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel | ||
4 | zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der | 4 | zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der | ||
5 | Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, | 5 | Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, | ||
6 | der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. | 6 | der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. | ||
7 | (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der | 7 | (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der | ||
8 | Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und | 8 | Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und | ||
9 | Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist | 9 | Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist | ||
10 | das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag | 10 | das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag | ||
11 | ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur | 11 | ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur | ||
12 | abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen | 12 | abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen | ||
13 | oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung | 13 | oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung | ||
t | 14 | kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder | t | 14 | kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. |
15 | wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist. |
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