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Höchstdauer einer Unterbrechung | Höchstdauer einer Unterbrechung | ||||
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t | 1 | Höchstdauer einer Unterbrechung | t | 1 | Höchstdauer einer Unterbrechung |
Höchstdauer einer Unterbrechung | Höchstdauer einer Unterbrechung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. | f | 1 | (1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. |
2 | (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, | 2 | (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, | ||
3 | wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. | 3 | wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. | ||
t | t | 4 | (3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, | ||
5 | so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange | ||||
4 | (3) Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer | 6 | 1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen | ||
5 | Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, | 7 | Krankheit oder | ||
6 | wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 | 8 | 2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes | ||
7 | genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für | 9 | oder der Inanspruchnahme von Elternzeit | ||
8 | sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf | 10 | nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei | ||
11 | Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn | ||||
9 | der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch | 12 | Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht | ||
10 | unanfechtbaren Beschluß fest. | 13 | durch unanfechtbaren Beschluß fest. | ||
11 | (4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den | 14 | (4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den | ||
12 | vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem | 15 | vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem | ||
13 | zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner | 16 | zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner | ||
14 | Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag | 17 | Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag | ||
15 | fortgesetzt werden. | 18 | fortgesetzt werden. | ||
16 | (5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die | 19 | (5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die | ||
17 | Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden | 20 | Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden | ||
18 | Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten | 21 | Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten | ||
19 | Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die | 22 | Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die | ||
20 | Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, | 23 | Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, | ||
21 | spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das | 24 | spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das | ||
22 | Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht | 25 | Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht | ||
23 | durch unanfechtbaren Beschluss fest. | 26 | durch unanfechtbaren Beschluss fest. |
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