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Besetzungseinwand | Besetzungseinwand | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der | f | 1 | (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der |
n | 2 | Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der | n | 2 | Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer |
3 | Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend | 3 | Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung | ||
4 | nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend | ||||
4 | gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung | 5 | gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung | ||
5 | ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig | 6 | ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig | ||
6 | vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich | 7 | vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich | ||
7 | geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten | 8 | geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten | ||
8 | entsprechend. | 9 | entsprechend. | ||
9 | (2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen | 10 | (2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen | ||
10 | außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand | 11 | außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand | ||
11 | für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. | 12 | für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. | ||
12 | Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue | 13 | Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue | ||
13 | Besetzung § 222a nicht anzuwenden. | 14 | Besetzung § 222a nicht anzuwenden. | ||
t | t | 15 | (3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor | ||
16 | Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des | ||||
17 | Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den | ||||
18 | Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. | ||||
19 | Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, | ||||
20 | dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. |
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