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Mitteilung der Besetzung des Gerichts | Mitteilung der Besetzung des Gerichts | ||||
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t | 1 | Mitteilung der Besetzung des Gerichts | t | 1 | Mitteilung der Besetzung des Gerichts |
Mitteilung der Besetzung des Gerichts | Mitteilung der Besetzung des Gerichts | ||||
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f | 1 | (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder | f | 1 | (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder |
2 | dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung | 2 | dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung | ||
3 | die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und | 3 | die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und | ||
4 | hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die | 4 | hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die | ||
5 | Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung | 5 | Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung | ||
n | 6 | mitgeteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen | n | 6 | mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. Ändert sich die mitgeteilte |
7 | Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies | ||||
8 | spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. | 7 | Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. | ||
9 | (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als | 8 | (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als | ||
t | 10 | eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf | t | 9 | eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der |
10 | Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des | ||||
11 | Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die | 11 | Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung | ||
12 | Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens | 12 | zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn | ||
13 | bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird. | 13 | der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar | ||
14 | ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 | ||||
15 | genannten Frist beendet sein könnte. | ||||
14 | (3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten | 16 | (3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten | ||
15 | nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein | 17 | nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein | ||
16 | Rechtsanwalt Einsicht nehmen. | 18 | Rechtsanwalt Einsicht nehmen. |
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