(1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu
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die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter
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stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
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Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge
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bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung
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ist ihm bekanntzumachen.
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(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der
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(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der
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Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
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Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
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