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Telekommunikationsüberwachung | Telekommunikationsüberwachung | ||||
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t | 1 | Telekommunikationsüberwachung | t | 1 | Telekommunikationsüberwachung |
Telekommunikationsüberwachung | Telekommunikationsüberwachung | ||||
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f | 1 | (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und | f | 1 | (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und |
2 | aufgezeichnet werden, wenn | 2 | aufgezeichnet werden, wenn | ||
3 | 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder | 3 | 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder | ||
4 | Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in | 4 | Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in | ||
5 | denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat | 5 | denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat | ||
6 | vorbereitet hat, | 6 | vorbereitet hat, | ||
7 | 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und | 7 | 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und | ||
8 | 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | 8 | 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | ||
9 | des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. | 9 | des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. | ||
10 | Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise | 10 | Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise | ||
11 | erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte | 11 | erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte | ||
12 | informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um | 12 | informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um | ||
13 | die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu | 13 | die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu | ||
14 | ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen | 14 | ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen | ||
15 | gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und | 15 | gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und | ||
16 | aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs | 16 | aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs | ||
17 | im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten | 17 | im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten | ||
18 | überwacht und aufgezeichnet werden können. | 18 | überwacht und aufgezeichnet werden können. | ||
19 | (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: | 19 | (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: | ||
20 | 1. aus dem Strafgesetzbuch: | 20 | 1. aus dem Strafgesetzbuch: | ||
21 | 1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des | 21 | 1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des | ||
22 | demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der | 22 | demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der | ||
23 | äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 | 23 | äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 | ||
24 | bis 4, 94 bis 100a, | 24 | bis 4, 94 bis 100a, | ||
25 | 2. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, | 25 | 2. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, | ||
26 | 3. Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, | 26 | 3. Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, | ||
27 | 4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130, | 27 | 4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130, | ||
28 | 5. Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in | 28 | 5. Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in | ||
29 | Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, | 29 | Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, | ||
30 | 6. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, | 30 | 6. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, | ||
31 | 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, | 31 | 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, | ||
32 | des § 177, | 32 | des § 177, | ||
33 | 7. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer | 33 | 7. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer | ||
34 | Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2, | 34 | Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2, | ||
35 | 8. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | 35 | 8. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | ||
36 | 9. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 | 36 | 9. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 | ||
37 | bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b, | 37 | bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b, | ||
t | 38 | 10. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl | t | 38 | 10. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach |
39 | nach § 244a, | 39 | § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, | ||
40 | 11. Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, | 40 | 11. Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, | ||
41 | 12. gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei | 41 | 12. gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei | ||
42 | nach den §§ 260 und 260a, | 42 | nach den §§ 260 und 260a, | ||
43 | 13. Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach | 43 | 13. Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach | ||
44 | § 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit | 44 | § 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit | ||
45 | nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, | 45 | nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, | ||
46 | jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 | 46 | jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 | ||
47 | genannten schweren Straftaten herrührt, | 47 | genannten schweren Straftaten herrührt, | ||
48 | 14. Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten | 48 | 14. Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten | ||
49 | Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § | 49 | Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § | ||
50 | 263a Abs. 2, | 50 | 263a Abs. 2, | ||
51 | 15. Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten | 51 | 15. Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten | ||
52 | Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, | 52 | Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, | ||
53 | 16. Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben | 53 | 16. Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben | ||
54 | unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 54 | unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
55 | 17. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a | 55 | 17. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a | ||
56 | Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, | 56 | Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, | ||
57 | 18. Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 | 57 | 18. Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 | ||
58 | genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in | 58 | genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in | ||
59 | Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 | 59 | Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 | ||
60 | Abs. 2, | 60 | Abs. 2, | ||
61 | 19. Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 61 | 19. Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
62 | 20. Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz | 62 | 20. Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz | ||
63 | 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, | 63 | 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, | ||
64 | 21. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. | 64 | 21. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. | ||
65 | 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der | 65 | 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der | ||
66 | §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, | 66 | §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, | ||
67 | 22. Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334, | 67 | 22. Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334, | ||
68 | 2. aus der Abgabenordnung: | 68 | 2. aus der Abgabenordnung: | ||
69 | 1. Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten | 69 | 1. Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten | ||
70 | Voraussetzungen, | 70 | Voraussetzungen, | ||
71 | 2. gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, | 71 | 2. gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, | ||
72 | 3. Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2, | 72 | 3. Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2, | ||
73 | 3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe | 73 | 3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe | ||
74 | b, | 74 | b, | ||
75 | 4. aus dem Asylgesetz: | 75 | 4. aus dem Asylgesetz: | ||
76 | 1. Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, | 76 | 1. Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, | ||
77 | 2. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen | 77 | 2. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen | ||
78 | Asylantragstellung nach § 84a, | 78 | Asylantragstellung nach § 84a, | ||
79 | 5. aus dem Aufenthaltsgesetz: | 79 | 5. aus dem Aufenthaltsgesetz: | ||
80 | 1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, | 80 | 1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, | ||
81 | 2. Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | 81 | 2. Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | ||
82 | nach § 97, | 82 | nach § 97, | ||
83 | 6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und | 83 | 6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und | ||
84 | 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, | 84 | 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, | ||
85 | 7. aus dem Betäubungsmittelgesetz: | 85 | 7. aus dem Betäubungsmittelgesetz: | ||
86 | 1. Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen | 86 | 1. Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen | ||
87 | Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, | 87 | Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, | ||
88 | 2. Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und | 88 | 2. Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und | ||
89 | 30b, | 89 | 30b, | ||
90 | 8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den | 90 | 8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den | ||
91 | in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 91 | in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
92 | 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | 92 | 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | ||
93 | 1. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. | 93 | 1. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. | ||
94 | 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, | 94 | 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, | ||
95 | 2. Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3, | 95 | 2. Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3, | ||
96 | 10. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 | 96 | 10. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 | ||
97 | Nummer 1 Buchstabe a, | 97 | Nummer 1 Buchstabe a, | ||
98 | 11. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | 98 | 11. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | ||
99 | 1. Völkermord nach § 6, | 99 | 1. Völkermord nach § 6, | ||
100 | 2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | 100 | 2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | ||
101 | 3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | 101 | 3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | ||
102 | 4. Verbrechen der Aggression nach § 13, | 102 | 4. Verbrechen der Aggression nach § 13, | ||
103 | 12. aus dem Waffengesetz: | 103 | 12. aus dem Waffengesetz: | ||
104 | 1. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, | 104 | 1. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, | ||
105 | 2. Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 | 105 | 2. Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 | ||
106 | und 6. | 106 | und 6. | ||
107 | (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen | 107 | (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen | ||
108 | richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für | 108 | richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für | ||
109 | den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen | 109 | den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen | ||
110 | entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss | 110 | entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss | ||
111 | oder ihr informationstechnisches System benutzt. | 111 | oder ihr informationstechnisches System benutzt. | ||
112 | (4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der | 112 | (4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der | ||
113 | Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | 113 | Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | ||
114 | mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst | 114 | mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst | ||
115 | tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese | 115 | tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese | ||
116 | Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu | 116 | Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu | ||
117 | erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, | 117 | erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, | ||
118 | bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations- | 118 | bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations- | ||
119 | Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. | 119 | Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
120 | (5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, | 120 | (5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, | ||
121 | dass | 121 | dass | ||
122 | 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: | 122 | 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: | ||
123 | 1. die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder | 123 | 1. die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder | ||
124 | 2. Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der | 124 | 2. Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der | ||
125 | Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs | 125 | Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs | ||
126 | im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden | 126 | im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden | ||
127 | können (Absatz 1 Satz 3), | 127 | können (Absatz 1 Satz 3), | ||
128 | 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, | 128 | 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, | ||
129 | die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und | 129 | die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und | ||
130 | 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit | 130 | 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit | ||
131 | technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. | 131 | technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. | ||
132 | Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung | 132 | Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung | ||
133 | zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, | 133 | zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, | ||
134 | unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. | 134 | unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. | ||
135 | (6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren | 135 | (6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren | ||
136 | 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, | 136 | 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, | ||
137 | 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die | 137 | 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die | ||
138 | daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, | 138 | daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, | ||
139 | 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und | 139 | 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und | ||
140 | 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. | 140 | 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. |
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