Lade...
Lade...
DNA-Identitätsfeststellung | DNA-Identitätsfeststellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | DNA-Identitätsfeststellung | t | 1 | DNA-Identitätsfeststellung |
DNA-Identitätsfeststellung | DNA-Identitätsfeststellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer | f | 1 | (1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer |
2 | Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur | 2 | Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur | ||
3 | Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und | 3 | Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und | ||
4 | zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts | 4 | zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts | ||
5 | molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der | 5 | molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der | ||
6 | Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu | 6 | Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu | ||
7 | der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer | 7 | der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer | ||
8 | Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung | 8 | Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung | ||
9 | sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher | 9 | sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher | ||
10 | Bedeutung gleichstehen. | 10 | Bedeutung gleichstehen. | ||
11 | (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte | 11 | (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte | ||
12 | molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu | 12 | molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu | ||
13 | vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der | 13 | vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der | ||
14 | Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung | 14 | Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung | ||
15 | des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht | 15 | des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht | ||
16 | getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. | 16 | getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. | ||
17 | (3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des | 17 | (3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des | ||
18 | Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die | 18 | Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die | ||
19 | Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | 19 | Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | ||
20 | Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische | 20 | Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische | ||
21 | Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des | 21 | Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des | ||
22 | Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende | 22 | Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende | ||
23 | Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten | 23 | Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten | ||
24 | verwendet werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen | 24 | verwendet werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen | ||
25 | Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen | 25 | Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen | ||
26 | 1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden | 26 | 1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden | ||
27 | Tatsachen, | 27 | Tatsachen, | ||
28 | 2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen | 28 | 2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen | ||
29 | den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie | 29 | den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie | ||
30 | 3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände. | 30 | 3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände. | ||
31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen | 31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen | ||
32 | der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen | 32 | der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen | ||
33 | 1. erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, | 33 | 1. erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, | ||
34 | 2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder | 34 | 2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder | ||
35 | 3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 | 35 | 3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 | ||
36 | des Jugendgerichtsgesetzes) | 36 | des Jugendgerichtsgesetzes) | ||
37 | nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im | 37 | nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im | ||
38 | Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist. | 38 | Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist. | ||
39 | (5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach | 39 | (5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach | ||
40 | Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt | 40 | Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt | ||
41 | 1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 | 41 | 1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 | ||
42 | erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie | 42 | erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie | ||
t | 43 | 2. für die nach § 81e Abs. 2 erhobenen Daten. | t | 43 | 2. für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten. |
44 | Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und | 44 | Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und | ||
45 | der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes | 45 | der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes | ||
46 | 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu | 46 | 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu | ||
47 | benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung | 47 | benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung | ||
48 | beantragen kann. | 48 | beantragen kann. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.