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Molekulargenetische Untersuchung | Molekulargenetische Untersuchung | ||||
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t | 1 | Molekulargenetische Untersuchung | t | 1 | Molekulargenetische Untersuchung |
Molekulargenetische Untersuchung | Molekulargenetische Untersuchung | ||||
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f | 1 | (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material | f | 1 | (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material |
2 | dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA- | 2 | dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA- | ||
3 | Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person | 3 | Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person | ||
4 | festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen | 4 | festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen | ||
5 | werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere | 5 | werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere | ||
6 | Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind | 6 | Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind | ||
7 | unzulässig. | 7 | unzulässig. | ||
8 | (2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, | 8 | (2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, | ||
t | 9 | sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Absatz 1 | t | 9 | sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist |
10 | Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von | 10 | unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich | ||
11 | welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend. | 11 | Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person | ||
12 | getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten | ||||
13 | entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f | ||||
14 | Absatz 1 entsprechend. |
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