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Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | ||||
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t | 1 | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | t | 1 | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz |
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | ||||
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f | 1 | (1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, | f | 1 | (1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, |
2 | Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der | 2 | Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der | ||
3 | Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes | 3 | Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes | ||
4 | den Dienstort angeben. | 4 | den Dienstort angeben. | ||
5 | (2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen | 5 | (2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen | ||
6 | Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, | 6 | Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, | ||
7 | wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe | 7 | wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe | ||
8 | des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet | 8 | des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet | ||
9 | werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise | 9 | werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise | ||
10 | eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem | 10 | eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem | ||
11 | Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen | 11 | Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen | ||
12 | Wohnort nicht anzugeben. | 12 | Wohnort nicht anzugeben. | ||
13 | (3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die | 13 | (3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die | ||
14 | Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen | 14 | Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen | ||
15 | Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, | 15 | Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, | ||
16 | so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine | 16 | so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine | ||
17 | frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf | 17 | frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf | ||
18 | Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, | 18 | Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, | ||
t | 19 | bekannt geworden sind. | t | 19 | bekannt geworden sind. Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 |
20 | gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere | ||||
21 | Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des | ||||
22 | Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen. | ||||
20 | (4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 | 23 | (4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 | ||
21 | oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse | 24 | oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse | ||
22 | hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer | 25 | hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer | ||
23 | ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die | 26 | ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die | ||
24 | Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden | 27 | Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden | ||
25 | bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, | 28 | bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, | ||
26 | wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. | 29 | wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. | ||
27 | (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. | 30 | (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. | ||
28 | Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften | 31 | Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften | ||
29 | aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen | 32 | aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen | ||
30 | Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der | 33 | Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der | ||
31 | Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint. | 34 | Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint. |
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